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TOM

Versammlungsgesetz (VersG) & Straßenverkehrsordnung (StV

Im Rahmen der Organisation von Jams und Forummeetings stellte sich uns (CtC) die Frage, ob diese Treffen Rechtsnormen tangieren und eventuell rechtliche Konsequenzen haben könnten.

In diesem Zusammenhang haben wir ein Auge auf das Verammlungsgesetz geworfen, dass eine Anmeldepflicht vorsieht.

Nach Ansicht von ConnectTheCommunity sind Treffen und Jams zu Trainingszwecken nicht als Versammlung im Sinne des VersG zu sehen und deshalb auch nicht anmeldepflichtig. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, allerdings deuten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs darauf hin. Demnach handelt es sich nicht um eine Versammlung, solange kein "gemeinsames Wirken", wie etwa eine Manifestation oder öffentliche Debatte, angeregt wird.

Trotzdem ist diese Frage nicht eindeutig zu lösen und man sollte zB Gesetzeshütern diese Thematik nicht sofort als Rechtfertigung unter die Nase reiben. Eine Versammlung darf außerdem von einer Behörde nur aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, doch ist dieser Begriff interpretationsbedürftig und daher wie schon der Versammlungsbegriff nicht leicht zu fassen.

Es ist sicher am zielführendsten die Argumente in einer konstruktiven Konversation anzubringen.

Im Rahmen der StVO ist besonders auf eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern bedacht zu nehmen. Da Parkour- und Freerunnung-Athleten doch allgemein als "Hingucker" bezeichnet werden können, liegt ein gewisser Störfaktor vor allem im urbanen Raum nahe. Besonders bei Spots in der unmittelbaren Umgebung von Straßen ist Vorsicht geboten. Die StVO erfasst in diesem Zusammenhang auch den Luftraum über der Straße und die Ansammlung einer Menschenmenge. In den genannten Fällen der Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung können Verwaltungsstrafen verhängt werden.

Falls jemand Genaueres nachlesen will, siehe vor allem:

§§ 2, 9, 13, 17, 19, 19a VersG, Art 11 EMRK, Erkenntnis des VfGH, Geschäftszahl B706/89

§§ 64, 82, 86, 88, 99 (Abs 3, 4) StVO

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Danke Tatze für die Recherche.... Auslöser des Ganzen war, dass wir nach einem Jam einmal bzgl. Versammlungsgesetz angesprochen wurden und wir uns absichern wollten, falls dies wieder passiert bzw. "eskaliert".

Wie bereits kurz erwähnt, simpel zusammengefasst kann man sagen:

"Unsere Trainings sind keine Versammlungen, da wir kein gemeinsames Wirken durchführen - also für/gegen etwas demonstrieren und wir achten besonders darauf, dass wir weder Straßenverkehr noch die öffentliche Sicherheit gefährden"

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